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Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes
Nr. 33/2010
Verhandlungstermin: 27. April 2010 / XI ZR 310/09
LG Dortmund - Urteil vom 20. März 2009 - 8 O 201/08
OLG Hamm - Urteil vom 21. September 2009 - I-31 U 55/09
Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Sparkasse, gegenüber
Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung einer Klausel zu unterlassen,
nach der bei Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften ein Entgelt berechnet wird, wenn
das Konto des Kunden keine ausreichende Deckung aufweist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das zugehörige Preisverzeichnis der Beklagten enthalten
folgende Regelung:
"Preis- und Leistungsverzeichnis
Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Konditionen pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR."
Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB und hält die Klausel daher für unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klausel die Entgelterhebung für die
Einlösung von Lastschriften betrifft. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Es hat angenommen, die Klausel beinhalte eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle
unterliegende Preisnebenabrede und stelle keine - nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat BGHZ 180, 257, Tz. 16 m.w.N.) - der Inhaltskontrolle entzogene
Bestimmung über den Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine
rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Nach der Klausel werde das
Entgelt nicht für die - freiwillige - Duldung der Überziehung des Kontos erhoben, für die der Kunde
entsprechende Zinsen zu zahlen habe, sondern sei als Entgelt für die Bearbeitung der Überziehung
anzusehen.
Die Überziehungsbearbeitung erfolge jedoch im eigenen Interesse der beklagten
Sparkasse, um eine der Bonität des Kunden nicht entsprechende Kreditausweitung zu vermeiden.
Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, da es zu den wesentlichen Grundgedanken des
dispositiven Rechts gehöre, dass die Vertragspartei den Bearbeitungsaufwand zu tragen habe, in
deren unmittelbaren Interesse die jeweilige Bearbeitung erfolge.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der
sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.[ …]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist […].
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden. […]
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