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Podiumsdiskussion mit Impulsreferaten zum aktuellen Thema „Fonds in der Krise“ am 1. Mai 2008 auf dem 59. Deutschen Anwaltstags.
Erstmalig hat die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht erfolgreich eine Podiumsdiskussion während des Deutschen Anwaltstags angeboten, die als Fortbildungsveranstaltung im Rahmen der FAO anerkannt ist. Die Veranstaltung wurde von rund 90 Kollegen besucht und fand somit eine sehr gute Resonanz. Zu den „Fonds in der Krise“ wurden aus den verschiedenartigen Blick- und Arbeitswinkeln Impulsreferate gehalten. Anschließend ergab sich eine rege Diskussion in deren Mittelpunkt das Spannungsverhältnis von Gläubigerschutz und Anlegerschutz stand. Hartmut Strube aus der Kanzlei Strube Fandel Rechtsanwälte, Düsseldorf, machte mit seinem Vortrag den Anfang und bereitete damit eine weites Feld für die spätere Diskussion. Er ist seit vielen Jahren auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlegern spezialisiert und betreut das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zum Grauen Kapitalmarkt in über 40 Städten von NRW. Aus seiner Erfahrung bei der Vertretung von Privatanlegern sprach er insbesondere die Nachschusspflicht, Zwangsverwaltung, Rückforderung der Insolvenzverwalter von Ausschüttungen (mit der Begründung diese wären aus der Einlage und nicht aus Gewinnen ausgeschüttet worden), Stellung des Treuhänders, Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes, die Probleme von Prospektmängeln, die Anwendung der EU-Verbraucherrichtlinie wie auch die Probleme bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen der Anlage (KG eine der Höhe nach begrenzte Einlage, aber bei der OHG und GBR kann sich eine Durchgriffshaftung auf den Anleger ergeben) an.
Gerade für denjenigen Privatanleger, der seine Altersvorsorge sichern wolle, ergeben sich nicht nur die Probleme aus dem Wegfall eines Teils seiner Alterssicherung, sondern sind viel schwerwiegender die Nachschusspflichten und das Problem ihrer Finanzierung. Gerade in diesem Punkt steht das Anlegerinteresse an einem schnellen Ende der Sicht des Herrn Kollegen Josef Nachmann gegenüber, der in seinem Impulsreferat gerade aus der Sicht des Insolvenzverwalters und Gläubigeranwaltes referierte.
Josef Nachmann aus der Kanzlei Nachmann Vilgertshofer Scharf Barfuß, schilderte die „Fonds in der Krise“ insbesondere als Insolvenzverwalter über das Vermögen verschiedener Falk-Fonds und Falk-Gesellschaften seit September 2006. In den Insolvenzverfahren der Falk-Fonds 68, 71 und 59 sind mehr als 3.000 Anleger auf Rückzahlungen von Ausschüttungen in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro in Anspruch genommen. Von „Gläubigerseite“ war der Mittelpunkt dieses Vortrages der geschlossene Immobilienfonds in Form einer KG. Es wurden die Probleme der Krise eines an der Fonds-KG Beteiligten mit Schwerpunkt beim Treuhänder behandelt sowie die Krise des Initiators/Gründungskommanditisten und die Insolvenz des Komplementärs. Dann wurde vor allem auf die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der KG eingegangen. Im Mittelpunkt standen die Besonderheiten der Publikums-KG und der Sanierung und Insolvenzvermeidung in der Krise. Die Ausführungen zu Sanierungsbemühungen, insbesondere die Aufforderung, dass Anleger der Gesellschaft weiteres Eigenkapital im Wege eines Nachschusses zur Verfügung stellen („Umdeutung“ von „Ausschüttungen“) oder, dass sie der Gesellschaft Gesellschafterkredite ausreichen.
Dr. Matthias Grund aus der Kanzlei Broich Bezzenberger, Frankfurt am Main, gab eine umfangreiche und detaillierte Übersicht über die unterschiedlichen Modele von Anlagefonds. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung in den Bereichen Private Equity, Akquisitionsfinanzierung und Refinanzierung. Er führte in einzelne Bereiche der Strukturierung von Fondsgesellschaften und die damit verbundenen Rechtsfragen, auch der Frage der Rechtsform der Gesellschaft und deren Haftung ein.
Die anschließende Diskussion drehte sich im Wesentlichen um die Nachschusspflichten und den Treuhänder, seine Stellung in der Insolvenz sowie dessen eigene Insolvenz. Insbesondere dann, wenn ein Treuhänder mehrere Fondsgesellschaften betreut, erklärte Herr Kollege Nachmann, kann sich die Insolvenz des Treuhänders auf die anderen Gesellschaften erstrecken. Wie sieht es mit dem Treuhandschutz bei mittelbarer Kommanditbeteiligung aus; wessen Risiko ist die Insolvenz des Treuhänders?
Es wurde kontrovers diskutiert, wo der Verbraucherschutz bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen seine Grenzen hat, auch in Bezug auf die Anwendung der EU-Haustürrichtlinie (vgl. dazu auch den Hinweis unter „Aktuelles“ auf der Homepage der AG Bank- und Kapitalmarktrecht zu dem wenige Tage nach der Veranstaltung veröffentlichten Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zu diesem Thema). Eine solche Grenze ist jedoch nicht einfach zu definieren, wenn dabei die unterschiedlichen Standpunkte bei Anlegern, Insolvenzverwaltern und Gläubigern im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach Widerruf noch Einlagen einfordern kann, die als Ausschüttungen vorher ausgezahlt wurden, war Gegenstand der Diskussion.
Julia Heise, LL.M.
Erstmalig hat die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht erfolgreich eine Podiumsdiskussion während des Deutschen Anwaltstags angeboten, die als Fortbildungsveranstaltung im Rahmen der FAO anerkannt ist. Die Veranstaltung wurde von rund 90 Kollegen besucht und fand somit eine sehr gute Resonanz. Zu den „Fonds in der Krise“ wurden aus den verschiedenartigen Blick- und Arbeitswinkeln Impulsreferate gehalten. Anschließend ergab sich eine rege Diskussion in deren Mittelpunkt das Spannungsverhältnis von Gläubigerschutz und Anlegerschutz stand. Hartmut Strube aus der Kanzlei Strube Fandel Rechtsanwälte, Düsseldorf, machte mit seinem Vortrag den Anfang und bereitete damit eine weites Feld für die spätere Diskussion. Er ist seit vielen Jahren auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlegern spezialisiert und betreut das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zum Grauen Kapitalmarkt in über 40 Städten von NRW. Aus seiner Erfahrung bei der Vertretung von Privatanlegern sprach er insbesondere die Nachschusspflicht, Zwangsverwaltung, Rückforderung der Insolvenzverwalter von Ausschüttungen (mit der Begründung diese wären aus der Einlage und nicht aus Gewinnen ausgeschüttet worden), Stellung des Treuhänders, Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes, die Probleme von Prospektmängeln, die Anwendung der EU-Verbraucherrichtlinie wie auch die Probleme bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen der Anlage (KG eine der Höhe nach begrenzte Einlage, aber bei der OHG und GBR kann sich eine Durchgriffshaftung auf den Anleger ergeben) an.
Gerade für denjenigen Privatanleger, der seine Altersvorsorge sichern wolle, ergeben sich nicht nur die Probleme aus dem Wegfall eines Teils seiner Alterssicherung, sondern sind viel schwerwiegender die Nachschusspflichten und das Problem ihrer Finanzierung. Gerade in diesem Punkt steht das Anlegerinteresse an einem schnellen Ende der Sicht des Herrn Kollegen Josef Nachmann gegenüber, der in seinem Impulsreferat gerade aus der Sicht des Insolvenzverwalters und Gläubigeranwaltes referierte.
Josef Nachmann aus der Kanzlei Nachmann Vilgertshofer Scharf Barfuß, schilderte die „Fonds in der Krise“ insbesondere als Insolvenzverwalter über das Vermögen verschiedener Falk-Fonds und Falk-Gesellschaften seit September 2006. In den Insolvenzverfahren der Falk-Fonds 68, 71 und 59 sind mehr als 3.000 Anleger auf Rückzahlungen von Ausschüttungen in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro in Anspruch genommen. Von „Gläubigerseite“ war der Mittelpunkt dieses Vortrages der geschlossene Immobilienfonds in Form einer KG. Es wurden die Probleme der Krise eines an der Fonds-KG Beteiligten mit Schwerpunkt beim Treuhänder behandelt sowie die Krise des Initiators/Gründungskommanditisten und die Insolvenz des Komplementärs. Dann wurde vor allem auf die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der KG eingegangen. Im Mittelpunkt standen die Besonderheiten der Publikums-KG und der Sanierung und Insolvenzvermeidung in der Krise. Die Ausführungen zu Sanierungsbemühungen, insbesondere die Aufforderung, dass Anleger der Gesellschaft weiteres Eigenkapital im Wege eines Nachschusses zur Verfügung stellen („Umdeutung“ von „Ausschüttungen“) oder, dass sie der Gesellschaft Gesellschafterkredite ausreichen.
Dr. Matthias Grund aus der Kanzlei Broich Bezzenberger, Frankfurt am Main, gab eine umfangreiche und detaillierte Übersicht über die unterschiedlichen Modele von Anlagefonds. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung in den Bereichen Private Equity, Akquisitionsfinanzierung und Refinanzierung. Er führte in einzelne Bereiche der Strukturierung von Fondsgesellschaften und die damit verbundenen Rechtsfragen, auch der Frage der Rechtsform der Gesellschaft und deren Haftung ein.
Die anschließende Diskussion drehte sich im Wesentlichen um die Nachschusspflichten und den Treuhänder, seine Stellung in der Insolvenz sowie dessen eigene Insolvenz. Insbesondere dann, wenn ein Treuhänder mehrere Fondsgesellschaften betreut, erklärte Herr Kollege Nachmann, kann sich die Insolvenz des Treuhänders auf die anderen Gesellschaften erstrecken. Wie sieht es mit dem Treuhandschutz bei mittelbarer Kommanditbeteiligung aus; wessen Risiko ist die Insolvenz des Treuhänders?
Es wurde kontrovers diskutiert, wo der Verbraucherschutz bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen seine Grenzen hat, auch in Bezug auf die Anwendung der EU-Haustürrichtlinie (vgl. dazu auch den Hinweis unter „Aktuelles“ auf der Homepage der AG Bank- und Kapitalmarktrecht zu dem wenige Tage nach der Veranstaltung veröffentlichten Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zu diesem Thema). Eine solche Grenze ist jedoch nicht einfach zu definieren, wenn dabei die unterschiedlichen Standpunkte bei Anlegern, Insolvenzverwaltern und Gläubigern im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach Widerruf noch Einlagen einfordern kann, die als Ausschüttungen vorher ausgezahlt wurden, war Gegenstand der Diskussion.
Julia Heise, LL.M.
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