Anwaltsuche
Kommentar
Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
Mitglieder-LogIn
Ihre Daten
Sie können für Ihr Profil in der Anwaltsuche der AG Ihren Kanzleidaten noch ein Foto zufügen und Newsletter Einstellungen vornehmen. Sie können Ihre Daten direkt über die DAV Online-Plattform ändern.
Die beim DAV hinterlegten Daten werden regelmäßig von uns aktualisiert.
Am 17.03.2009 fand in Brüssel das erste internationale Frühjahrssymposium der AG Bank- und Kapitalmarktrecht statt. In der gut besuchten Veranstaltung referierte Frau Daniela Umstätter, nationale Expertin bei der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission, über die Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 319/1 vom 05.12.2007).
Hieran schloss sich der Vortrag des Abgeordneten des EuropäischenParlaments, Herr Kurt Lechner, über die Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge an (ABl. EG Nr. L 133/66 vom 22.05.2008).
Der Nachmittag war den Überlegungen zur Schaffung einer europäischen Standards zur kollektiven Rechtsdurchsetzung gewidmet, vorgetragen auf der Basis des Weißbuches der Europäischen Kommission KOM(2008) 165 endg. vom 02.04.2008 zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrecht und des Grünbuches der Europäischen Kommission KOM(2008) 794 end. vom 27.11.2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher von Frau Gudrun Kirschner, nationale Expertin bei der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission. Zielsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie ist die Schaffung einer echten Single European Payments Area innerhalb der Europäischen Union.
Am Beispiel eines europaweit tätigen Unternehmens schilderte Frau Umstätter die gegenwärtigen Probleme bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, bis hin zur technischen Abwicklung aus unternehmerischer Sicht (SAP-Standards). Es wurde herausgestellt, dass die Zahlungsverkehr-Richtlinie deutlich über das bankeninitiierte Projekt der Single European Payments Area hinaus geht. Mit der Richtlinie wird eine Vollharmonisierung des Rechts der Zahlungsdienste angestrebt. Erfasst werden sämtliche Zahlungsdienstleister in allen Mitgliedstaaten, den Staaten des EWR und der Schweiz. Nicht geregelt sind Zahlungsdienstleistungen mit Bezug auf Drittstaaten. Erfasst werden Zahlungsvorgängen in allen Währungen der Mitgliedstaaten: Kontoführung, Bartransaktionen, bargeldlose Transaktionen, Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, „money remittance“ sowie sogenannte „m-payments“.
Die Zahlungsrichtlinie ist strukturiert in drei Regelungssäulen: Zahlungsinstitute (Titel II), Informationsbestimmungen (Titel III), Rechte und Pflichten (Titel IV). Die Regulierungen zu Zahlungsinstituten haben im Wesentlichen aufsichtsrechtlichen Charakter und erstrecken sich auf den Marktzugang, die Autorisierung, die Erhöhung des Wettbewerbs zwischen Zahlungsdienstleistern. Die Regulierungen zu den Informationen haben zivilrechtlichen Charakter und die Zielsetzung, die Transparenz von Zahlungsdienstleistungen zu erhöhen, den Verbrauchern einen besseren Schutz bei Zahlungsdienstleistungen zu bieten. Die Regulierung zu den Rechten und Pflichten betreffen zivilrechtliche Fragen des Ingangsetzens, der Durchführung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen, einschließlich der Fragen zur Auftragsbindung, Ausführungsfristen, Haftungsregelungen und Rückerstattungen.
Einen Schwerpunkt des Vortrages bildeten die Ausführungen Frau Umstätters zur Haftung bei missbräuchlichen Verfügungen im Rahmen von Zahlungsdiensten. Die Haftung des Zahlers ist auf € 150,00 beschränkt. Die Haftung entfällt mit Meldung des Verlustes oder Diebstahls des Zahlungsinstruments. Die Mitgliedstaaten haben nur die Möglichkeiten zur weiteren Reduktion der Haftung. Der Zahlungsdienstleister haftet dagegen für die gesamte Ausführung der Zahlungsdienstleistung („end to end“). Die Richtlinie ist bis zum 01.11.2009 in nationales Recht umzusetzen.
Die Umsetzung wird kommissionsseitig flankiert durch „PSD Implementierungs-Workshops“ und durch bilaterale Meetings mit Mitgliedstaaten. Bislang hat nur Großbritannien die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland sollen die gesetzgeberischen Maßnahmen im zweiten Quartal dieses Jahres abgeschlossen werden (vgl. hierzu BT Drs. 16/11643 vom 21.01.2009). Fragen zur Zahlungsdienste-Richtlinie können direkt bei der Europäischen Kommission angebracht bzw. recherchiert werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/payments/framework/transposition_de.htm. An den Vortrag schloss sich einen rege Diskussion zu praktischen Fragen grenzüberschreitender Zahlungsdienste an. Moniert wurde unter anderem, dass der Schutz des Verbrauchers vor unberechtigten Zahlungstransaktionen unzureichend ausgestattet sei, vor allem bei der missbräuchlichen Verwendung von Daten von Zahlungsinstrumenten ohne besondere Autorisierung (z.B. Kreditkarteneinsatz bei Internetzahlungen).
Aus deutscher Sicht verschlechtern sich die Widerspruchsmöglichkeiten des Verbrauchers bei Lastschriften, die nur bei unangemessen hohen Belastungsbuchungen bestehen soll. Ferner führt die Einführung des Haftungsrahmens zu einer Verschlechterung des Verbraucherschutzes bei missbräuchlichem Einsatz von Kreditkarten. Kritisiert wurde die Möglichkeit, bestimmte Verbraucherschutzmechanismen vertraglich abzubedingen. Ferner wurde die aktuelle Problematik der Insolvenzabsicherung diskutiert (Art. 9 der Richtlinie).
Einen weiteren Diskussionspunkt bildete die „float“-Thematik, also die Möglichkeit von Zahlungsdienstleistern, über die technische Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit den zu transferierenden Geldern zu arbeiten (Artt. 68-73 der Richtlinie). Die taggleiche valutagerechte Belastungs- und Gutschriftsbuchung ließ sich im Rechtssetzungsverfahren nicht durchsetzen, obwohl die technischen Voraussetzungen auch im internationalen Zahlungsverkehr dafür vorliegen. Gegenstand der Ausführungen von Herrn Lechner, als ehemaliger Berichterstatter im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, war ein kritischer Blick auf das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der Verbraucherkredit-Richtlinie. Unter Hinweis darauf, dass gegenwärtig nur ca. 1 % aller Verbraucherkredite vergeben werden, wird der Vorteil darin gesehen, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften auf einen europaweiten Vollharmonisierungsstandard zu einem besser funktionierenden grenzüberschreitenden Verbraucherkreditmarkt führe.
Ob sich hierdurch die kulturellen, vertrauensbasierenden und sprachlichen Barrieren beseitigen lassen, bleibt abzuwarten. Die Durchsetzung einer Vollharmonisierung im Verbraucherschutz (Art. 22 der Richtlinie) bedarf besonderer Erwähnung, weil auf Grund von Art. 153 EG grundsätzlich nur Mindeststandards zu setzen sind. Deshalb musste sich der Gesetzgeber auf Art. 95 EG stützen. Ausgangspunkt der „Totaloperation“ war u.a. die Einführung einer Verantwortlichkeit der Kreditinstitute für die Rückzahlung der Darlehen durch die Verbraucher (Haftung für die Bonität). Derart weitgehende Vorschläge ließen sich im Europäischen Parlament nicht durchsetzen. Der erste Entwurf wurde kassiert und durch einen geänderten Vorschlag ersetzt. Die Kommission legte diesen im Herbst 2005 vor. Die vorvertraglichen Informationen des Verbrauchers, die Vertragsbestandteile des Kreditvertrages, das Widerrufsrecht, die Folgen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und die Berechnung des effektiven Jahreszinses sollten abschließend geregelt werden.
Auch dieser geänderte Entwurf wurde als zu unzureichend, als zu ausufernd und als zu bürokratisch kritisiert, nicht zuletzt durch Deutschland. Die Kritik führte Anfang 2007 zu einem neuen gemeinsamen Standpunkt. Bis Anfang 2008 diskutierten das Parlament und die Ausschüsse den gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf. Im April 2008 wurde dann die vorliegende Richtlinie verabschiedet. Herr Lechner machte darauf aufmerksam, dass der verbraucherkreditrechtliche Verbraucherbegriff ein anderer, nämlich ein engerer ist, als derjenige, der in § 13 BGB allgemein geregelt ist („beruflich oder gewerbliche Tätigkeit“ versus „weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit“). Er kritisierte, dass die Richtlinie den sachlichen Anwendungsbereich bereits bei Krediten ab € 200,00 beginnen lässt, mit allen Folgen für die Anwendung, insbesondere der mathematischen und informatorischen Werkzeuge. Sicherungsverträge (Personalsicherheiten) sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Die Berechnung des Effektivzinssatzes ist vollharmonisiert. Insbesondere geht es um die Erfassung der Kosten von mit dem Darlehen verbundener Geschäfte (Restschuldversicherung, Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie).
Sehr umfangreich geraten sind die Informationen, die dem Verbraucher vor Begründung einer rechtlichen Bindung im Hinblick auf einen Verbraucherkreditvertrag auszuhändigen sind (Art. 5 der Richtlinie). Im Hinblick auf die Sprachbarriere bei grenzüberschreitender Kreditvergabe kritisierte Herr Lechner die geschuldeten umfangreichen Erläuterungen der Vertragspositionen, ohne die Möglichkeit, dass der Verbraucher hierauf verzichtet. Die Harmonisierung der vorzeitigen Kreditrückzahlung (Art. 16 der Richtlinie) führt zu einer Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages. Eine zeitliche Schwelle ist vorgesehen, bei deren Unterschreitung sich die Entschädigung auf 0,5 % reduziert. Liegt der Rückzahlungsbetrag unterhalb von T€ 10, dann können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass überhaupt keine Entschädigung verlangt werden kann. Damit soll denjenigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, in denen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bislang völlig unbekannt war.
Die absolute Obergrenze für die Entschädigung liegt bei dem Betrag, den der Verbraucher an Zinsen in dem Zeitraum zu zahlen gehabt hätte, den er durch die vorzeitige Rückzahlung abkürzt. Generell kritisierte Herr Lechner, dass die Mitgliedstaaten im europäischen Gesetzgebungsverfahren zu intensiv für die Durchsetzung der eigenen nationalen Regelungen kämpfen. Dies führe tendenziell zu einem sehr hohen Regulierungsniveau auf europäischer Ebene und langfristig zu strukturellen Problemen. Besser wäre es, eine Europäische Rechtssetzungssystematik zu entwickeln. Im Rahmen der anschließenden Diskussion ging es zunächst um die grenzüberschreitende Bonitätsprüfung von Kunden. Hier ist in Art. 9 der Richtlinie zwar ein grenzüberschreitender Datenaustausch vorgesehen. Unklar bleibt allerdings die technische Durchführung. Als problematisch wurde herausgearbeitet, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedliche Auskunfteien geführt werden, deren Zugangsregularien höchst unterschiedlich ist. Kritisiert wurde die Überfrachtung des Verbrauchers mit Informationen, die in der Praxis nicht wahrgenommen würden. Die Rechtsfolgen bei Verstößen sind nicht harmonisiert, sondern bleiben dem nationalen Recht vorbehalten. Diese Regulierungen reichen von der Nichtigkeit des Vertrages, über dessen Widerruflichkeit bis zu Schadenersatzansprüchen des Kunden.
Der Nachmittagsteil des Symposiums war geprägt durch den Vortrag von Frau Kirschner über aktuellen Meinungsbildungsprozess in der Kommission über die Schaffung eines kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahrens für Verbraucher. Basis ist das von der Europäischen Kommission am 27.11.2008 vorgelegte Grünbuch. Die Kommission hat das Problem erkannt, dass mit der Ausbreitung der (grenzüberschreitenden) Massenmärkte große Zahlen von Verbrauchern von denselben oder vergleichbaren Handelspraktiken geschädigt werden. Unlautere Handelspraktiken führen zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen.
Die häufig massenhaft auftretenden Schäden sind im Einzelfall geprägt nur von geringen Einzelschäden. Hierdurch ist es für den einzelnen Verbraucher unwirtschaftlich, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. Die Schranke der Erschwinglichkeit wird ergänzt durch Zugangsschranken bei der Gerichtsbarkeit und durch Schranken der Wirksamkeit einzelner Inanspruchnahmen (Realisierung). Im Sektor der Finanzdienstleistungen halten die Verbraucher die Realisierung von Schadenersatz für am schwierigsten (39 % der dokumentierten Fälle). Bei den Verbrauchern ist eine rationale Apathie zu konstatieren (langwierige, kostenintensive Prozesse in rechtlich schwierigen Materien). Außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren haben sich als ineffizient erwiesen. Demgegenüber existieren in derzeit 13 (von 27) Mitgliedstaaten kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren (Gruppen-, Verbands- oder Musterklagen, außergerichtliche Streitschlichtung). Diese Verfahren sind jedoch durch höchst unterschiedliche Wirksamkeitsgrade geprägt. Auf europäischer Ebene gibt es derzeit keinen einheitlichen Standard für eine kollektive Rechtsdurchsetzung.
Die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutze der Verbraucherinteressen existiert seit 1998 (ABl. EG Nr. L 166/51 vom 11.06.1998). Des Weiteren ist die Verordnung 861/2007/EG zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kraft getreten (ABl. EG Nr. L 199/1 vom 31.07.2007). Schließlich ist die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 136/3 vom 24.05.2008) zu erwähnen. Die Optionen der Gemeinschaft reichen vom Nichtstun über die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, die Kombination von Instrumenten nicht- und verbindlicher Art, bis hin zur Schaffung eines gerichtlichen kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahrens. Bei der letzten Option wird eine verbindliche oder nicht verbindliche EU-Maßnahme vorgeschlagen, durch die sichergestellt wird, dass in allen Mitgliedstaaten ein kollektives Gerichtsverfahren existiert. Durch ein derartiges Verfahren würde erstmals europaweit gewährleistet, dass in Fällen einer massenhaften Schädigung von Verbrauchern in der Gemeinschaft die Ansprüche jedes Einzelnen im Wege einer Verbands-, Gruppen- oder Musterklage befriedigt würden.
Zu den Regulierungsmaterien zählen insbesondere die Frage der Prozessfinanzierung, die Vermeidung unbegründeter Verfahren, die Klagebefugnis, die Entscheidung zwischen einem Opt-in- oder Opt-out-Modell und die Verteilung des Schadenersatzes. Die Kommission will die Förderung einer Kultur des Rechtstreites vermeiden, insbesondere Elemente des Strafschadenersatzes und der Erfolgshonorierung von Rechtsanwälten. Damit wurde deutlich, dass die Kommission einer „class action“ nach US-amerikanischem Vorbild skeptisch gegenüber steht. Bei der Frage der Prozessfinanzierung reicht die Bandbreite vorstellbarer Maßnahmen vom Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, über die Kappung solcher Kosten, über die Finanzierung aus dem Prozesserlös, bis zur privaten Finanzierung über Dritte.
Bei der Wahl zwischen einem Opt-in- oder einem Opt-out-Modell scheinen die Nachteile des Opt-in-Modells, nicht zuletzt aus den praktischen Erfahrungen mit dem KapMuG in Prozessen wie gegen die Deutsche Telekom AG, die Vorteile zu überwiegen. Trotz einiger Nachteile eines Opt-out-Modells scheint die Kommission willens, ein derartiges Modell zu wählen und es so auszugestalten, die Förderung einer Prozessflut, wie man sie von nichteuropäischen Rechtssystemen kennt, zu vermeiden. Als ein weiteres (lösbares) Problem wurde die grenzüberschreitende Information über ein Verfahren kollektiven Rechtschutzes identifiziert, an dessen Ergebnis alle gleichermaßen betroffene Verbraucher gebunden sind. Schließlich sind im Rahmen der Schaffung eines solchen Verfahrens prozessuale (Zuständigkeit) und materiell-rechtliche Fragen (anwendbares Recht) zu klären. Die EuGVVO (VO 44/2001/EG, ABl. EG Nr. L 12/1 vom 16.01.2001) sowie die VO 593/2008/EG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EG Nr. L 177/6 vom 04.07.2008 (Rom I)) und die VO 864/2007/EG über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EG Nr. L 199/40 vom 31.07.2007 (Rom II)) wären auf ein kollektives Rechtsdurchsetzungsverfahren zuzuschneiden.
Denkbar sind die Wahl des Rechtes und des Sitzes des Gewerbetreibenden, des am stärksten betroffenen Marktes oder des Mitgliedstaates, in dem die repräsentative Einrichtung (z.B. klagende Verbraucherorganisation) ihren Sitz hat. Die Interessenvertreter der verschiedenen Betroffenen in den Mitgliedstaaten waren aufgefordert, sich zu dem Vorhaben der Kommission zu äußern. Der DAV hat dies durch seine Stellungnahme 14/2009 im Februar dieses Jahres getan.
Die Kombination verschiedener Rechtschutzmodelle wird präferiert. Die Schaffung eines neuen kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahrens lehnt der DAV ab, soweit nicht ausschließlich Streuschäden mit jeweils geringem Wert betroffen sind. Ansonsten wird das Opt-in-Modell präferiert. Einzelheiten zu den Standpunkten unterschiedlicher Interessenvertretungen sind unter http://ec.europa.eu/consumers/redress_cons/collective_redress_en.htm bzw. unter www.anwaltverein.de abrufbar. Die anschließende Diskussion befasste sich mit den Unzulänglichkeiten des deutschen Verfahrensspektrum, insbesondere des KapMuG. Des Weiteren wurden die Handlungsoptionen auf europäischer Ebene diskutiert. Dabei wurde von Seiten Frau Kirschners nochmals klargestellt, dass auf europäischer Ebene die Einführung einer „class action“ nach US-amerikanischem Vorbild nicht gewünscht sei, weil die positiven Effekte für Verbraucher bezweifelt würden. Dank gilt den Organisatoren vom Geschäftsführenden Ausschuss und dem DAV sowie dem Moderator des Symposium, Herrn Stefan Borst (Focus, Brüssel).
Die Wahl des Veranstaltungsortes war hervorragend. Das gemeinsame Abendessen, in historischem Ambiente des Maison du Cygne, in dem schon Karl Marx regelmäßig weilte, bot hinreichend Gelegenheit zu intensiven Gesprächen und rundete eine insgesamt gelungene Veranstaltung ab.
Dr. Stephan Heinze, LL.M.oec.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Otto-von-Guericke-Straße 86a
39104 Magdeburg
Tel 0391/509607-33
Fax 0391/509607-60
Hier finden Sie unsere Mitglieder.