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Wieder ist innerhalb weniger Tage ein BGH-Termin aufgehoben worden. Diesmal hat der britische Lebensversicherer Clerical Medical einen Rückzieher gemacht und das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zu Gunsten des Anlegers anerkannt.
Auf freiwilliger Basis sollte die Kreditwirtschaft dafür sorgen, dass alle Bürgerinnen und Bürger zumindest Zugang zu einem auf Guthabenbasis geführten Girokonto haben. Doch nach einer aktuellen Untersuchung der Bundesregierung haben die Geldinstitute ihre viel weniger getan, als sie einst in Aussicht gestellt haben.
Am 14. Februar 2012 wollte der BGH zwei Revisionen verhandeln, bei denen es um Lehman-Zertifikate geht. Nun hat die beklagte Sparkasse die Revision zurückgenommen und der zweite Fall wurde durch einen Vergleich beendet. In einem weiteren Fall nahm die beklagte Großbank eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Thema „konkretes Emittentenrisiko“ zurück. Damit lässt weitere Rechtsklarheit in den Lehman-Fällen auf sich warten.
Wenn ein Wirtschaftsprüfer beim Kontrollieren der Mittelverwendung die Sorgfaltspflichten verletzt, kann sich daraus ein Schadenersatzsanspruch für Investoren geschlossener Fonds ergeben. Mit diesem Leitsatz verurteilte das Landgericht München I eine der großen Wirtschaftsprüfergesellschaften zur Entschädigung eines betroffenen Anlegers.
Im November 2011 trat das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft. Nun haben vor dem Münchener Oberlandesgericht erstmals Anleger ein in diesem Rahmen laufendes Verfahren für sich entschieden.
Auch im Jahr 2011 hat der Bundesgerichtshof einige richtungsweisende Entscheidungen in juristischen Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern getroffen. Im aktuellen Rückblick werden die wichtigsten BGH-Urteile nochmals kurz beleuchtet.
Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof am 29. November 2011 die Rechte des Verbrauchers beim Missbrauch von Kreditkarten gestärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, bei wem die Beweislast beim Ausspähen der Geheimzahl und anschließendem missbräuchlichen Anfertigen einer Kartenkopie – dem so genannten Skimming – liegt.